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Polizei die, Teil der öffentlichen Verwaltung; dient in erster Linie der Abwehr von Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird. Das Polizeirecht ist in Deutschland bis auf einige Ausnahmen Angelegenheit der Länder, die auch Träger der Polizei sind. Auf einzelnen Gebieten verfügt der Bund über Sonderpolizeibehörden: Bundespolizei ehemals (Bundesgrenzschutz), ↑Bundeskriminalamt, ↑Zoll u. a. Als Dienststellen der Vollzugspolizei (uniformierte Schutzpolizei und Kriminalpolizei) unterhalten die Länder die Landespolizei, ein Landeskriminalamt und die Bereitschaftspolizei. Innerhalb der Landespolizei können besondere Dienststellen für bestimmte Aufgaben bestehen, z. B. ↑Autobahnpolizei, ↑Wasserschutzpolizei. Die Voraussetzung für die Tätigkeit der Polizei gibt die polizeiliche Generalermächtigung. Die Maßnahmen sind nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen und dürfen nicht weiter gehen, als zur Erreichung des Ziels nötig ist (↑Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Eingeschränkt werden die Maßnahmen der Polizei durch die zum Schutz des Bürgers vor Eingriffen in seine Freiheitssphäre (↑Grundrechte) erlassenen Gesetze, z. B. über die ↑Durchsuchung von Personen und Räumen.

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