Ein Kriegsflüchtling ist eine Person, die ihre Heimat verlässt, um vor den Folgen von bewaffneten Konflikten zu fliehen. Der Begriff umfasst völkerrechtlich unterschiedliche Sachverhalte, zwischenstaatliche Kriegshandlungen ebenso wie innerstaatliche Bürgerkriege und ähnliche militärische und paramilitärische Auseinandersetzungen.
Völkerrechtliche Stellung[]
Kriegsflüchtlinge sind nicht als Flüchtling im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 anerkannt. Dieser völkerrechtliche Vertrag legt im Geiste der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948[1] – noch gänzlich beeinflusst von den Ereignissen des zweiten Weltkriegs[2] – explizit rein persönliche und soziale Gründe als Legitimation für eine Flucht zugrunde, nämlich „Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung“. Nicht erfasst sind aber materielle persönliche Notlagen, wie Hunger oder gravierende wirtschaftliche Probleme, und alle äußeren Umstände, wie Naturkatastrophen oder eben Krieg. Auch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967, in dem die zeitliche und räumliche Begrenzung verworfen wurde, die ursprünglich in der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesprochen worden war,[2] folgt diesem Begriff.
Daher fällt ein Kriegsflüchtling als solcher nicht unter den Anwendungsbereich des Abkommens.[3] Aus diesem Grund müssen alle Asylverfahren, die auf der UN-Flüchtlingskonvention als rechtlicher Basis beruhen, eine Einzelfallprüfung vornehmen, ob die Kriegslage zu einer solchen konkreten persönlichen Bedrohung führt – beziehungsweise laut Konvention zumindest einer „begründeten Furcht“ davor.[4] Insbesondere strittig ist bis heute die Frage, ob bei Kriegen allein die Tatsache der Angehörigkeit zu dieser Nation und bei ethnisch begründeten bewaffeneten Konflikten die Zugehörigkeit zu einer involvierten Gruppe schon allein als solches einen Fluchtgrund und Bedrohungsfall im Sinne der Konvention darstellt, da diese konkret auf den Akt der Verfolgung bezugnimmt.
Binnenflüchtlinge, also solche innerhalb eines Landes, fallen ebenfalls nicht unter die UN-Flüchtlingskonvention. Nach dem Völkerrecht können Schutzzonen für die Zivilbevölkerung ausgewiesen werden (neutrale Zonen gemäß Artikel 15 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten). Das Völkerrecht greift häufig nicht bei innerstaatlichen militärischen Konflikten. So stammen Flüchtlinge vor kriegerischen Handlungen oftmals nicht nur aus Kriegs-, sondern auch aus Bürgerkriegsregionen.[5] Ausserdem bestehen prinzipielle Unterschiede zwischen der unbeteiligten (Zivil-)Bevölkerung, und Flüchtlingen, die sich an Feindseligkeiten beteiligt haben.[6]
Die Flüchtlingskonvention der Organisation für Afrikanische Einheit von 1969 lehnt sich an die Genfer Flüchtlingskonvention an, erweitert den Flüchtlingsbegriff unter anderem auch auf Personen, die vor Konflikten fliehen.
Eine im europäischen Asylwesen etablierte Praxis ist eine weitere Form der Asylgewährung,[7] nämlich der subsidiäre Schutz[8] nach Artikel 15 der EU-Qualifikationsrichtlinie (Anerkennungsrichtlinie, 2004/2011). Dieser Begriff bezieht sich auf Menschen, die zwar nach Konvention keinen Anspruch auf internationalen Schutz haben, die aber als Flüchtling nicht in ihr Herkunftsland rückgeschoben werden dürfen, wenn ihnen dort „ernsthafter Schaden“ droht. Inwieweit sich dieser subsidiäre Schutzanspruch auf einen vor Krieg fliehenden Menschen bezieht, ist angesichts der europäischen Flüchtlingskrise von 2015, die primär durch Flüchtlinge der kriegs-/bürgerkriegsartigen Syrienkonflikte ausgelöst wurde, in aktueller Diskussion. Auch hierbei ist die Einzelfallprüfung, ob eine Kriegslage im Herkunftsgebiet schon eine persönliche Bedrohung darstellt, notwendig. Ausserdem kommt im europäischen Asylrecht der Begriff des Drittlandes zum tragen, verläuft die Fluchtroute über ein Land, in dem keine unmittelbare oder mittelbare Kriegsbedrohung mehr vorliegt, oder andere den Flüchtling betreffende gravierende Problematiken auftreten, gilt dieses als sicheres Herkunftsland, was den subsidiären Schutzanspruch im Asylantragsland verfallen lässt. Auch, welches Land nun sicheres Herkunftsland sei, wurde im Rahmen der Massenfluchtbewegungen über die Balkanroute vielfach und durchaus unterschiedlich interpretiert.
Nationales[]
Deutschland[]
Flüchtlinge aus Bürgerkriegsländern erhielten mit Stand Oktober 2015 in Deutschland fast automatisch Asyl; die Einzelfallprüfung war ausgesetzt worden. Der bayerische Innenminister Joachim Herrmann forderte, die Kriterien für die Anerkennung von Bürgerkriegsflüchtlingen müssten verschärft werden und Asylbewerber aus Syrien dürften nicht mehr pauschal anerkannt werden: „Die Genfer Flüchtlingskonvention setzt eigentlich eine individuelle Betroffenheit voraus.“[9]
Einen Schutz vor der Abschiebung stellt das humanitäre Aufenthaltsrecht nach 18-monatiger Duldung über § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz dar.
In Deutschland wird einem Ausländer gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001, wenn er das Bestehen eines Massenzustroms feststellt, vorübergehender Schutz gewährt.[10][11] Die Aufenthaltsdauer beträgt maximal drei Jahre.[10] Der vorübergehende Schutz kann allerdings jederzeit durch einen Beschluss des Rates beendet werden.[10] Die drei Jahre reichen für eine folgende Aufenthaltssicherung in Form der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz aus. Die FDP schlug im Oktober 2015 vor, bei Kriegsflüchtlingen in Deutschland die Duldung zu erteilen und auf das obligatorische Asylverfahren zu verzichten, um die Behörden zu entlasten.[12] Deutschland könne das Instrument des vorübergehenden Schutzes nicht nutzen, so lange der notwendige EU-Beschluss nicht absehbar sei. [13]
2005 wurden von der Innenministerkonferenz die „Grundsätze zur Rückführung afghanischer Flüchtlinge“ beschlossen und am 24. Juni 2005 der Öffentlichkeit vorgestellt. 16.000 Flüchtlinge sollten von Deutschland nach Afghanistan ausgeflogen werden.[14] Ende Oktober 2015 wollte Innenminister Thomas de Maizière verstärkt auch Menschen aus Afghanistan in ihr Heimatland abschieben; die Jugend und die Mittelschicht sollten in Afghanistan bleiben, um das Land aufzubauen.[15] Sein Papier zur „Eindämmung der Asylmigration“[16] enthielt Vorschläge für eine Gesetzesänderung.[17] Tom Koenigs, Menschenrechtsbeauftragte der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen und UN-Sonderbeauftragter für die Friedensmission in Afghanistan, lehnt im Dezember 2015 eine Abschiebung afghanischer Flüchtlinge grundsätzlich ab, da jede Region in Afghanistan rasch zum Kriegsgebiet werden könne.[18]
Türkei[]
Die Türkei nahm bis September 2015 etwa zwei Millionen Bürgerkriegsflüchtlinge aus Syrien auf. Weitere 250.000 Flüchtlinge stammten aus dem Irak. Da diesen Menschen offiziell kein Asylstatus zuerkannt wird, dürfen die Flüchtlinge nicht legal arbeiten.[19]
Siehe auch[]
Literatur[]
- Nora Markard: Kriegsflüchtlinge: Gewalt gegen Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten als Herausforderung für das Flüchtlingsrecht und den subsidiären Schutz. Band 60 von Jus Internationale et Europaeum (ISSN 1861-1893), Verlag Mohr Siebeck, 2012, ISBN 978-316151794-5 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
Einzelnachweise[]
- ↑ Lit. Markard: Kriegsflüchtlinge, 2012, S. 16.
- ↑ 2,0 2,1 Lit. Markard, 2012, S. 13.
- ↑ Dazu Lit. Markard, 2012: C.1. Anerkennung als Flüchtling, S. 125 ff.
- ↑ Lit. Markard, 2012, Intensität der Verletzung: Einzelfallorientierte Betrachtungsweise, S. 172 ff.
- ↑ Vergl. dazu Lit. Markard, 2012, Abschnitt B Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in neuen Kriegen, S. 57 ff; insb. 1.b. Der Begriff des nicht-internationalen bewaffneten Konflikts im humanitäten Völkerrecht, S. 61 ff.
- ↑ Vergl. Markard, 2012, Abschnitt Begriff der Zivilperson und Schutzverlust: Direkte Beteiligung an Feindseligkeiten, S. 163 f.
- ↑ Lit. Markard: Kriegsflüchtlinge, 2012, S. 14 f und Kapitel Harmonisierter Flüchtlingsrechtsschutz in Europa, S. 28 ff.
- ↑ Vergl. Lit. Markard, 2012: Subsidiärer Schutz gegen Kriegsgefahren, S. 303 ff.
- ↑ Asyl für Bürgerkriegsflüchtlinge Syrer prüfen, Afghanen abschieben? In: Tagesschau, 25. Oktober 2015
- ↑ 10,0 10,1 10,2 Flüchtlingsrat Niedersachsen: Flüchtlinge mit vorübergehendem Schutz (§ 24 AufenthG).
- ↑ Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten.
- ↑ FDP will Kriegsflüchtlinge von Asylverfahren ausschließen. In: Die Zeit, 19. Oktober 2015
- ↑ Perspektiven für den Schutz von Kriegsflüchtlingen. Beschluss des Präsidiums der FDP, Berlin, 26. Oktober 2015
- ↑ Zurück in den Krieg. In: Die Zeit, 9. März 2006
- ↑ Flüchtlinge: Bundesregierung will verstärkt Afghanen abschieben, In: DW Akademie, 28. Oktober 2015
- ↑ Thomas de Maizière (Hrsg.): „Vorschläge des BMI für gesetzliche Änderungen zur Eindämmung der Asylmigration“. Papier im Original. 21. August 2015
- ↑ De Maizière will „Asylmigration eindämmen“. In: Tagesschau, 26. August 2015
- ↑ Tom Koenigs (Grüne) zu Afghanistan: „Flüchtlinge nicht in ein Kriegsgebiet abschieben“. In: Deutschlandfunk, 2. Dezember 2015
- ↑ Thomas Seibert: Flüchtlinge in der Türkei. „Warum sind die denn bei uns nicht glücklich?“.In: Tagesspiegel, 16. September 2015
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