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Die Germanisch-Römischen Kriege bezeichnen eine Reihe von militärischen Konflikten zwischen der Römischen Republik beziehungsweise dem Römischen Reich und verschiedenen germanischen Stämmen. Diese Auseinandersetzungen erstreckten sich über mehrere Jahrhunderte, beginnend im späten 2. Jahrhundert v. Chr. bis zur endgültigen Auflösung des Weströmischen Reiches im 5. Jahrhundert n. Chr. Sie prägten die Beziehungen zwischen Römern und Germanen und hatten tiefgreifende Auswirkungen auf die politische und kulturelle Entwicklung Europas …

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Die germanische Rechtsprechung bezieht sich auf die Rechtspraktiken und -vorstellungen der germanischen Stämme in der Zeit der Völkerwanderung sowie in der Früh- und Hochmittelalterlichen Zeit. Diese Rechtstradition entwickelte sich unabhängig von der römischen Rechtstradition, hatte jedoch in späteren Phasen einen Austausch mit dieser. Die Rechtsordnungen der Germanen wurden in verschiedenen „Volksrechten“ kodifiziert, wie etwa im Lex Salica (Franken), Lex Alamannorum (Alemannen) oder Lex Saxonum (Sachsen). Charakteristisch für das germanische Recht war seine stark mündliche Überlieferung und sein „personalistischer“ Charakter, das heißt, dass Recht nach der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stamm oder einer Gruppe angewendet wurde.

Grundlagen und Charakteristik

Die Rechtsprechung der germanischen Stämme basierte weitgehend auf traditionellen Normen und Bräuchen, die durch Gewohnheitsrecht und mündliche Überlieferung weitergegeben wurden. In den frühen germanischen Gesellschaften spielten schriftliche Gesetzeswerke kaum eine Rolle, und die Rechtsprechung fand überwiegend in öffentlichen Versammlungen statt. Zu diesen Versammlungen zählten der Thing (oder Thingversammlung), in dem freie Männer über Rechtsstreitigkeiten urteilten und Entscheidungen getroffen wurden.

Das germanische Recht war „kompensatorisch“, was bedeutet, dass es eher auf Wiedergutmachung als auf Strafe im modernen Sinne abzielte. Die Vergeltung erfolgte häufig in Form von Bußgeldern, die für Vergehen gezahlt werden mussten. Diese Bußgelder wurden auch als „Wergeld“ (wörtlich: „Mannpreis“) bezeichnet und variierten je nach Schwere des Vergehens sowie nach dem sozialen Status des Opfers. Mord an einem freien Mann wurde beispielsweise härter bestraft als der Mord an einem Unfreien. Diese Art der Kompensation diente dazu, Fehden zwischen Familien oder Sippen zu vermeiden und den sozialen Frieden zu wahren.

Der Thing und seine Rolle

Der Thing war die zentrale Institution der Rechtsprechung in den germanischen Gesellschaften. Es handelte sich dabei um eine Versammlung freier Männer, die über Streitigkeiten entschieden, Gesetze erließen und Urteile sprachen. Der Thing tagte in regelmäßigen Abständen und konnte auf lokaler, regionaler oder Stammesebene organisiert sein. Der Thing stellte in vielerlei Hinsicht eine Mischung aus Gericht, Parlament und öffentlicher Versammlung dar.

Die Prozesse auf dem Thing waren oft öffentlich und beruhten auf der Teilnahme der Gemeinschaft. Häufig wurde der Ausgang des Prozesses durch den Eid und die Eideshelfer entschieden. Die Beteiligten, die sich der Klage ausgesetzt sahen, mussten einen Schwur leisten, und Eideshelfer (in der Regel Verwandte oder Stammesangehörige) bezeugten dessen Wahrhaftigkeit. Der Schwur und die Zeugenaussagen waren entscheidende Elemente im germanischen Prozessrecht.

Rechtspflege durch die Gemeinschaft

Im Gegensatz zum modernen Verständnis eines zentralisierten staatlichen Rechtssystems war die Rechtspflege bei den Germanen stark in der Gemeinschaft verwurzelt. Der Thing war kein professionelles Gericht mit ausgebildeten Richtern, sondern eine Versammlung von Männern, die als Gleichgestellte über ihre Angelegenheiten entschieden. Es gab keine klare Trennung zwischen Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung, wie sie in heutigen Systemen üblich ist. Die Rechtsprechung beruhte somit auf Konsens und der Macht der Gemeinschaft, Verstöße gegen das Recht zu ahnden.

Die Teilnahme am Thing war zudem ein Ausdruck der politischen und sozialen Rechte eines freien Mannes. Frauen, Sklaven und Unfreie waren in der Regel von der Teilnahme ausgeschlossen und konnten nur durch männliche Verwandte vertreten werden.

Kodifizierung des germanischen Rechts

Während die germanischen Völker anfangs ausschließlich mündlich überliefertes Recht praktizierten, kam es im Laufe der Christianisierung und der Begegnung mit der römischen Kultur zu einer schriftlichen Fixierung der Rechtsgewohnheiten. Diese schriftlichen Rechtsquellen sind als „Volksrechte“ bekannt. Sie stellen eine Sammlung von Gewohnheitsrechten dar, die in verschiedenen germanischen Stämmen Anwendung fanden. Zu den bekanntesten gehören:

  • Lex Salica (Franken)
  • Lex Alamannorum (Alemannen)
  • Lex Saxonum' (Sachsen)
  • Lex Frisionum (Friesen)
  • Lex Burgundionum (Burgunder)

Diese Rechtskodifikationen erfolgten ab dem 6. Jahrhundert und wurden von den neuen christlichen Herrschern, insbesondere den merowingischen und karolingischen Königen, gefördert. Sie stellten eine Mischung aus altem germanischem Recht und neuen, vom Christentum und der römischen Verwaltung beeinflussten Prinzipien dar.

Wergeld und Sühne

Ein zentrales Element des germanischen Rechts war das Konzept des Wergeldes, das eine Art Entschädigungszahlung für begangene Verbrechen darstellte. Es galt als Mittel zur Vermeidung von Blutrache und Fehden innerhalb der Gesellschaft. Für den Mord an einem freien Mann war beispielsweise eine bestimmte Summe an die Familie des Opfers zu zahlen. Die Höhe des Wergeldes variierte je nach sozialem Status des Opfers. Der Tod eines Adligen oder eines Stammesführers zog ein wesentlich höheres Wergeld nach sich als der eines einfachen freien Mannes oder gar eines Sklaven.

Neben dem Wergeld spielten auch Sühneakte eine wichtige Rolle, um soziale Konflikte zu lösen. Täter mussten sich symbolisch dem Opfer oder dessen Familie unterwerfen, um ihre Schuld zu sühnen. Diese Akte der Versöhnung waren oft ritueller Natur und dienten dazu, den sozialen Frieden wiederherzustellen.

Rolle der Kirche und römischer Einfluss

Mit der Christianisierung der germanischen Völker und der Bildung des Fränkischen Reiches unter den Merowingern und Karolingern kam es zu einer zunehmenden Verschriftlichung und Veränderung des germanischen Rechts. Besonders unter Karl dem Großen kam es zu umfangreichen Gesetzgebungen, die das germanische und römische Recht vereinten. Die Kirche spielte dabei eine entscheidende Rolle, da sie nicht nur das Recht in schriftlicher Form förderte, sondern auch moralische und ethische Prinzipien des Christentums in die Gesetzgebung einfließen ließ.

Der Einfluss des römischen Rechts zeigte sich vor allem in der Einführung von zentralisierten und schriftlich fixierten Rechtsnormen. Während das germanische Recht ursprünglich stark auf mündlicher Tradition und lokalen Bräuchen beruhte, brachte der Kontakt mit der römischen Welt und der christlichen Kirche eine neue Dimension der Rechtsprechung mit sich. So entstanden im Laufe des Mittelalters hybride Rechtssysteme, die sowohl germanische als auch römische Elemente kombinierten.

Bedeutung und Nachwirkung

Die germanische Rechtsprechung hatte nicht nur auf die Entwicklung des mittelalterlichen europäischen Rechts, sondern auch auf die moderne Rechtsgeschichte einen bedeutenden Einfluss. Viele der Konzepte, wie die Entschädigung für Unrecht durch Geldzahlungen oder die kollektive Verantwortung der Gemeinschaft für die Rechtspflege, haben in abgewandelter Form bis in die Neuzeit überdauert.

Besonders im Bereich des Strafrechts und der Wiedergutmachung für Verbrechen haben sich germanische Traditionen lange erhalten. Der Grundsatz der „Sühne“ und des „Wergeldes“ findet sich in modernen Rechtsordnungen in Form von Entschädigungszahlungen oder außergerichtlichen Einigungen wieder.

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Literatur

  • Hermann Conring: Der Ursprung des deutschen Rechts. Hrsg. von Michael Stolleis, übersetzt von Ilse Hoffmann-Meckenstock. Insel, Frankfurt am Main 1994, Kapitel 1 („Die germanischen Stämme lebten einst nicht nach geschriebenen Gesetzen“), S. 18–20.
  • Gerhard Dilcher, Eva-Marie Distler (Hrsg.): Leges – Gentes – Regna: zur Rolle von germanischen Rechtsgewohnheiten und lateinischer Schrifttradition bei der Ausbildung der frühmittelalterlichen Rechtskultur. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2006, ISBN 978-3-503-07973-5.
  • Gerhard Dilcher: Germanisches Recht. In: Albrecht Cordes, Heiner Lück, Dieter Werkmüller, Christa Bertelsmeier-Kierst (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage. Schmidt, Berlin 2009, ISBN 978-3-503-07911-7, Sp. 241–252.
  • Karl Kroeschell: Deutsche Rechtsgeschichte. Band 1: Bis 1250. 12. Auflage. Köln [u. a.]. Böhlau, Köln 2005, ISBN 978-3-8385-2734-5, S. 29–56.
  • Karl Kroeschell: Germanisches Recht als Forschungsproblem. In: Festschrift für Hans Thieme zu seinem 80. Geburtstag. Hrsg. von Karl Kroeschel. Thorbecke, Sigmaringen 1986, ISBN 978-3-7995-7050-3, S. 3–19.
  • Karl Kroeschell: Recht. In: Heinrich Beck (Hrsg.): Germanen, Germania, germanische Altertumskunde (Hoops RGA). 2., völlig neu bearbeitet und stark erweiterte Auflage. de Gruyter, Berlin / New York 1998, ISBN 3-11-016383-7, S. 215–228.
  • Urs Reber: Germanisches Recht. In: Historisches Lexikon der Schweiz.
  • Claudio Soliva: Germanische Rechtsprechung. In: Historisches Lexikon der Schweiz.
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