Europäische Genossenschaft, Societas Cooperativa Europaea [lateinisch], Abkürzung SCE, europäische Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und in der Regel beschränkter Haftung, eingeführt durch Verordnung der EG vom 22. 7. 2003 (in Kraft seit 18. 8. 2006) und die dazugehörige Richtlinie. Ausführungsvorschriften für Europäische Genossenschaften, die ihren Sitz in Deutschland haben, enthält das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. 8. 2006. Der Zweck der SCE besteht darin, den Bedarf ihrer Mitglieder zu decken beziehungsweise deren wirtschaftliche oder soziale Tätigkeit zu fördern (Genossenschaft). Voraussetzung für die Gründung einer SCE ist, dass ihre Mitglieder oder die Genossenschaften, aus denen sie verschmolzen wird (Verschmelzung), aus mindestens zwei Mitgliedsstaaten der EU (bis 30. 11. 2009: EG) stammen. Möglich ist auch die Umwandlung einer Genossenschaft nationalen Rechts in die SCE, sofern diese seit mindestens zwei Jahren über eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt. Organe der SCE sind die Generalversammlung und entweder (ähnlich der Europäischen Aktiengesellschaft) Vorstand und Aufsichtsrat (dualistisches System) oder der Verwaltungsrat (monistisches System). Der Verwaltungsrat nimmt dabei sowohl Vertretungs- als auch Überwachungsfunktionen wahr. Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist in der SCE-Richtlinie, die mit dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. 8. 2006 in deutsches Recht umgesetzt wurde, vorgesehen. Die Regelung der Mitbestimmung entspricht im Wesentlichen derjenigen bei der Europäischen Aktiengesellschaft. Grund für die Schaffung der SCE ist, dem bislang rein national organisierten Genossenschaftswesen eine europäische Rechtsform zur Verfügung zu stellen, um hierdurch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von genossenschaftlich organisierten Produzenten, Konsumenten u. a. zu erleichtern (z. B. grenzüberschreitende Winzergenossenschaft für ein einheitliches Weinanbaugebiet).
Auch Österreich hat 2006 Ausführungsvorschriften für die Europäische Genossenschaft erlassen.